FREQUENT ASKED QUESTIONS
Bewerbung
Vermittlungsverfahren
Vorbereitung
Tätigkeit
Bewerbung
Kann ich mich auch nach Ende der offiziellen Bewerbungsfrist noch für das Programm
bewerben?
Nach dem Ende der Bewerbungsfrist können Sie sich für die Reserveliste
bewerben. Erfahrungsgemäß gibt es immer wieder Nachbesetzungen.
Kann ich mich für mehr als ein Land bewerben?
Auf Grund des aufwendigen Vermittlungsvorgangs ist ein Bewerbung immer nur
für ein Land möglich. Es steht Ihnen aber frei, sich in einem folgenden Jahr für ein
anderes Land zu bewerben.
Kann ich mich auch vom Ausland aus bewerben?
Selbstverständlich können Sie Ihre Bewerbung auch vom Ausland aus
einreichen. Achten Sie aber bitte auf ein aktuelles Empfehlungsschreiben und ein aktuelles
ärztliches Attest. Die Dokumente sollten auf Deutsch oder in der Landessprache des
Ziellandes verfasst sein.
Werden für die Bewerbung die Sprachkenntnisse des jeweiligen Gastlandes
vorausgesetzt?
Grundkenntnisse der Landessprache sind empfehlenswert, um sich im Alltag
zurecht zu finden und den Kontakt mit KollegInnen zu erleichtern.
Gibt es für das Empfehlungsschreiben eine Vorlage oder ein Formular?
Nein, das Empfehlungsschreiben kann von der ausstellenden Person
individuell gestaltet werden.
Muss ich für das ärztliche Gesundheitsattest zum Amtsarzt gehen?
Sie können sich das Attest von jedem/jeder praktischen Arzt/Ärztin
ausstellen lassen.
Welche Untersuchungen brauche ich für das ärztliche Gesundheitsattest?
Für die Bewerbung reicht ein Befund über den physischen und
psychischen Gesundheitszustand.
Können ärztliches Attest und Empfehlungsschreiben auch nachgereicht werden?
Sie können die geforderten Unterlagen auch nachreichen bzw. spätestens
zum Interview mitbringen.
Kann ich mich gleichzeitig für das SprachassistentInnen- und das
LektorInnen-Programm bewerben?
Ja, Sie können sich für beide Programme bewerben.
Vermittlungsverfahren
Zu welchem Zeitpunkt werde ich über den Ausgang meiner Bewerbung informiert?
In Anschluss an die Interviews findet für jedes Land ein Treffen zwischen
der Österreich-Kooperation und der jeweiligen Partnerorganisation statt, bei dem die
KandidatInnen platziert werden. Nach diesem Treffen werden Sie umgehend informiert -
erfahrungsgemäß ist das im April.
Wie ist die weitere Vorgehensweise, wenn ich nicht am Interview teilnehmen kann?
Wenn Sie nicht am Interview teilnehmen können, wird ein Telefoninterview
durchgeführt, um Ihre Eignung festzustellen.
Wie stehen die Chancen noch eine Stelle zu bekommen, wenn man auf die Reserveliste
gesetzt wurde?
Wenn Sie sich für Großbritannien beworben haben, haben
Sie gute Aussichten auf eine Stelle. Aber auch in den anderen Ländern werden immer wieder
Stellen nachbesetzt, oft allerdings erst im Spätsommer.
Vorbereitung
Wo und wann finden die Vorbereitungsseminare statt?
Das Vorbereitungsseminar für SprachassistentInnen in Großbritannien,
Irland, Kroatien, Slowenien, den Niederlanden und Russland findet Anfang Juli in
Altmünster/Gmunden statt. Für SprachassistentInnen in Italien, Spanien und Frankreich
wird das Seminar Ende August in Wiener Neustadt abgehalten. Die genauen Daten finden Sie
unter der Rubrik Termine.
Kann ich am Vorbereitungsseminar noch teilnehmen, auch wenn ich die Anmeldefrist
versäumt habe?
Wenn nach Ablauf der Anmeldefrist noch Plätze frei sind, können Sie am
Seminar teilnehmen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Österreich-Kooperation.
Kann ich Unterlagen vom Vorbereitungsseminar erhalten, auch wenn ich nicht daran
teilnehmen konnte?
Wenn Sie eine kurze Mitteilung an die Österreich-Kooperation richten,
werden Ihnen die Unterlagen des Vorbereitungsseminars nachgeschickt.
Erhalte ich Unterstützung bei der Wohnungssuche im Gastland?
Die Schule wird Ihnen mitteilen, ob Sie Ihnen eine Wohnung zur Verfügung
stellt oder Ihnen bei der Wohnungssuche behilflich sein wird.
Kann ich von den Studiengebühren befreit werden?
Laut Hochschul-Taxengesetz 1972, §11. (1) 1. sind Ihnen die
Studiengebühren zu erlassen, da Sie an einem "staatlichen Mobilitätsprogramm"
teilnehmen. Stellen Sie über die Studienabteilung einen Antrag an das Rektorat und legen
Sie das Zuerkennungsschreiben der Österreich-Kooperation sowie das offizielle Schreiben
der lokalen Schulbehörde bzw. der Schule des Gastlandes bei.
Behalte ich den Anspruch auf Studienbeihilfe?
Wenn Sie während der Zeit als AssistentIn in Österreich inskribiert sind,
erhalten Sie die Studienbeihilfe weiterhin. Als StudienhilfebezieherIn dürfen Sie pro
Kalenderjahr aus gemischten Einkommen 5.814,- brutto minus
Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten bzw. aus unselbstständigen Tätigkeiten
7.195,- brutto minus Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten dazu
verdienen.
Habe ich Anspruch auf Familienbeihilfe?
Man darf bis ca. 8.725,- pro Kalenderjahr brutto minus
Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten dazu verdienen, ohne die Familienbeihilfe
zu verlieren. Übersteigt das Einkommen diese Höchstgrenze fällt die Familienbeihilfe
für das ganze Jahr weg und muss gegebenenfalls zurückgezahlt werden. Da es immer auf das
Kalenderjahr gerechnet wird, hängt es von weiteren Einkünften ab, ob Sie die
Familienbeihilfe beziehen können.
Wo bekomme ich das Formular für den Reisekostenzuschuss?
Das Formular erhalten Sie von der Österreich-Kooperation.
Tätigkeit
Erfolgt die Bezahlung auch während der Schulferien?
Über den Zeitraum Ihrer Tätigkeit erhalten Sie monatlich Ihr Gehalt/Stipendium auf
Ihr Konto im Gastland.
Kann ich innerhalb des Jahres meinen Tätigkeitsort wechseln?
Ein Wechsel des Tätigkeitsortes ist während des Jahres nicht möglich.
Kann ich meine Tätigkeit im Gastland um ein Jahr verlängern?
Eine Verlängerung ist in Frankreich grundsätzlich in derselben Academie
möglich, allerdings nur sehr selten an der selben Schule. Wenn Sie um Verlängerung
ansuchen wollen, richten Sie bitte bis Ende Jänner ein Schreiben mit einer Empfehlung
Ihrer Gastschule an die Österreich-Kooperation und an die zuständige Behörde im
Gastland. In den anderen Ländern ist eine Verlängerung abhängig von der Anzahl der
angebotenen Stellen und der Zahl der BewerberInnen.
Wenn ich während meiner Tätigkeit im Gastland nach Österreich reise (z.B.
Weihnachts- oder Semesterferien), kann ich dann in Österreich zu einem Arzt/einer Ärztin
gehen?
Wenn Sie die Ferien während Ihrer Tätigkeit in Österreich oder einem
anderen EU-Land verbringen wollen und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen/müssen,
reicht die Vorlage Ihrer Europäischen Versicherungskarte. Sollte in Ihrem Tätigkeitsland
noch keine Europäische Versicherungskarte ausgegeben werden, so lassen Sie sich vom
Versicherungsträger im Gastland die provisorische Ersatzbescheinigung für die
Europäische Krankenversicherungskarte oder das Formular E 111 ausstellen.
Welche Formulare muss ich nach Beendigung meiner Tätigkeit aus dem Gastland
mitnehmen?
Formular E 104 - Bestätigung der Versicherungszeiten (ausgestellt vom
Kranken- und Versicherungsträger des Gastlandes)
Formular E 301 - Bestätigung für einen Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich
(ausgestellt von der Arbeitslosenversicherung in Ihrem Gastland)
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Dienstzeitbestätigung - Bestätigung über Beschäftigungsdauer und -ausmaß (ausgestellt
von Ihrer Gastschule, Formular wird Ihnen von der Österreich-Kooperation zugesandt)
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