FREQUENT ASKED QUESTIONS

Bewerbung
Vermittlungsverfahren
Vorbereitung
Tätigkeit


Bewerbung

Kann ich mich auch nach Ende der offiziellen Bewerbungsfrist noch für das Programm bewerben?
• Nach dem Ende der Bewerbungsfrist können Sie sich für die Reserveliste bewerben. Erfahrungsgemäß gibt es immer wieder Nachbesetzungen.

Kann ich mich für mehr als ein Land bewerben?
• Auf Grund des aufwendigen Vermittlungsvorgangs ist ein Bewerbung immer nur für ein Land möglich. Es steht Ihnen aber frei, sich in einem folgenden Jahr für ein anderes Land zu bewerben.

Kann ich mich auch vom Ausland aus bewerben?
• Selbstverständlich können Sie Ihre Bewerbung auch vom Ausland aus einreichen. Achten Sie aber bitte auf ein aktuelles Empfehlungsschreiben und ein aktuelles ärztliches Attest. Die Dokumente sollten auf Deutsch oder in der Landessprache des Ziellandes verfasst sein.

Werden für die Bewerbung die Sprachkenntnisse des jeweiligen Gastlandes vorausgesetzt?
• Grundkenntnisse der Landessprache sind empfehlenswert, um sich im Alltag zurecht zu finden und den Kontakt mit KollegInnen zu erleichtern.

Gibt es für das Empfehlungsschreiben eine Vorlage oder ein Formular?
• Nein, das Empfehlungsschreiben kann von der ausstellenden Person individuell gestaltet werden.

Muss ich für das ärztliche Gesundheitsattest zum Amtsarzt gehen?
• Sie können sich das Attest von jedem/jeder praktischen Arzt/Ärztin ausstellen lassen.

Welche Untersuchungen brauche ich für das ärztliche Gesundheitsattest?
• Für die Bewerbung reicht ein Befund über den physischen und psychischen Gesundheitszustand.

Können ärztliches Attest und Empfehlungsschreiben auch nachgereicht werden?
• Sie können die geforderten Unterlagen auch nachreichen bzw. spätestens zum Interview mitbringen.

Kann ich mich gleichzeitig für das SprachassistentInnen- und das LektorInnen-Programm bewerben?
• Ja, Sie können sich für beide Programme bewerben.



Vermittlungsverfahren

Zu welchem Zeitpunkt werde ich über den Ausgang meiner Bewerbung informiert?
• In Anschluss an die Interviews findet für jedes Land ein Treffen zwischen der Österreich-Kooperation und der jeweiligen Partnerorganisation statt, bei dem die KandidatInnen platziert werden. Nach diesem Treffen werden Sie umgehend informiert - erfahrungsgemäß ist das im April.

Wie ist die weitere Vorgehensweise, wenn ich nicht am Interview teilnehmen kann?
• Wenn Sie nicht am Interview teilnehmen können, wird ein Telefoninterview durchgeführt, um Ihre Eignung festzustellen.

Wie stehen die Chancen noch eine Stelle zu bekommen, wenn man auf die Reserveliste gesetzt wurde?
• Wenn Sie sich für Großbritannien beworben haben, haben Sie gute Aussichten auf eine Stelle. Aber auch in den anderen Ländern werden immer wieder Stellen nachbesetzt, oft allerdings erst im Spätsommer.



Vorbereitung

Wo und wann finden die Vorbereitungsseminare statt?
• Das Vorbereitungsseminar für SprachassistentInnen in Großbritannien, Irland, Kroatien, Slowenien, den Niederlanden und  Russland findet Anfang Juli in Altmünster/Gmunden statt. Für SprachassistentInnen in Italien, Spanien und Frankreich wird das Seminar Ende August in Wiener Neustadt abgehalten. Die genauen Daten finden Sie unter der Rubrik Termine.

Kann ich am Vorbereitungsseminar noch teilnehmen, auch wenn ich die Anmeldefrist versäumt habe?
• Wenn nach Ablauf der Anmeldefrist noch Plätze frei sind, können Sie am Seminar teilnehmen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Österreich-Kooperation.

Kann ich Unterlagen vom Vorbereitungsseminar erhalten, auch wenn ich nicht daran teilnehmen konnte?
• Wenn Sie eine kurze Mitteilung an die Österreich-Kooperation richten, werden Ihnen die Unterlagen des Vorbereitungsseminars nachgeschickt.

Erhalte ich Unterstützung bei der Wohnungssuche im Gastland?
• Die Schule wird Ihnen mitteilen, ob Sie Ihnen eine Wohnung zur Verfügung stellt oder Ihnen bei der Wohnungssuche behilflich sein wird.

Kann ich von den Studiengebühren befreit werden?
• Laut Hochschul-Taxengesetz 1972, §11. (1) 1. sind Ihnen die Studiengebühren zu erlassen, da Sie an einem "staatlichen Mobilitätsprogramm" teilnehmen. Stellen Sie über die Studienabteilung einen Antrag an das Rektorat und legen Sie das Zuerkennungsschreiben der Österreich-Kooperation sowie das offizielle Schreiben der lokalen Schulbehörde bzw. der Schule des Gastlandes bei.

Behalte ich den Anspruch auf Studienbeihilfe?
• Wenn Sie während der Zeit als AssistentIn in Österreich inskribiert sind, erhalten Sie die Studienbeihilfe weiterhin. Als StudienhilfebezieherIn dürfen Sie pro Kalenderjahr aus gemischten Einkommen € 5.814,- brutto minus Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten bzw. aus unselbstständigen Tätigkeiten € 7.195,- brutto minus Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten dazu verdienen.

Habe ich Anspruch auf Familienbeihilfe?
• Man darf bis ca. € 8.725,- pro Kalenderjahr brutto minus Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten dazu verdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren. Übersteigt das Einkommen diese Höchstgrenze fällt die Familienbeihilfe für das ganze Jahr weg und muss gegebenenfalls zurückgezahlt werden. Da es immer auf das Kalenderjahr gerechnet wird, hängt es von weiteren Einkünften ab, ob Sie die Familienbeihilfe beziehen können.

Wo bekomme ich das Formular für den Reisekostenzuschuss?
• Das Formular erhalten Sie von der Österreich-Kooperation.



Tätigkeit

Erfolgt die Bezahlung auch während der Schulferien?
• Über den Zeitraum Ihrer Tätigkeit erhalten Sie monatlich Ihr Gehalt/Stipendium auf Ihr Konto im Gastland.

Kann ich innerhalb des Jahres meinen Tätigkeitsort wechseln?
• Ein Wechsel des Tätigkeitsortes ist während des Jahres nicht möglich.

Kann ich meine Tätigkeit im Gastland um ein Jahr verlängern?
• Eine Verlängerung ist in Frankreich grundsätzlich in derselben Academie möglich, allerdings nur sehr selten an der selben Schule. Wenn Sie um Verlängerung ansuchen wollen, richten Sie bitte bis Ende Jänner ein Schreiben mit einer Empfehlung Ihrer Gastschule an die Österreich-Kooperation und an die zuständige Behörde im Gastland. In den anderen Ländern ist eine Verlängerung abhängig von der Anzahl der angebotenen Stellen und der Zahl der BewerberInnen.

Wenn ich während meiner Tätigkeit im Gastland nach Österreich reise (z.B. Weihnachts- oder Semesterferien), kann ich dann in Österreich zu einem Arzt/einer Ärztin gehen?
• Wenn Sie die Ferien während Ihrer Tätigkeit in Österreich oder einem anderen EU-Land verbringen wollen und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen/müssen, reicht die Vorlage Ihrer Europäischen Versicherungskarte. Sollte in Ihrem Tätigkeitsland noch keine Europäische Versicherungskarte ausgegeben werden, so lassen Sie sich vom Versicherungsträger im Gastland die provisorische Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte oder das Formular E 111 ausstellen.

Welche Formulare muss ich nach Beendigung meiner Tätigkeit aus dem Gastland mitnehmen?
• Formular E 104 - Bestätigung der Versicherungszeiten (ausgestellt vom Kranken- und Versicherungsträger des Gastlandes)
• Formular E 301 - Bestätigung für einen Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich (ausgestellt von der Arbeitslosenversicherung in Ihrem Gastland)
• Dienstzeitbestätigung - Bestätigung über Beschäftigungsdauer und -ausmaß (ausgestellt von Ihrer Gastschule, Formular wird Ihnen von der Österreich-Kooperation zugesandt)

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